Ratgeber · Mietrecht
Mietvertrag prüfen: 12 Klauseln, die in Österreich ungültig sind
118 unzulässige Klauseln in einem einzigen Mietvertrag: So viele hat die Arbeiterkammer Wien im schlimmsten Fall gefunden, bei besonders problematischen Verträgen waren es regelmäßig mehr als 70. Die meisten Mieterinnen und Mieter unterschreiben trotzdem, weil der Vertrag vorgedruckt ist und die Wohnung sonst weg wäre. Die gute Nachricht: Eine Klausel, die gegen zwingendes Mietrecht verstößt, gilt nicht, auch wenn deine Unterschrift darunter steht. Dieser Artikel zeigt die zwölf häufigsten Fallen, vom Ausmalen beim Auszug bis zur neuen 5-Jahres-Befristung, und wie du deinen eigenen Vertrag in fünf Minuten prüfst.
Veröffentlicht am 23. Oktober 2026 · Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 15 Minuten · Von der SearchPlace.Ai Redaktion
Auf einen Blick
Viele österreichische Mietverträge enthalten Klauseln, die nicht gelten: Pauschale Ausmalpflichten, generelle Haustierverbote, Befristungen unter drei Jahren, der Ausschluss der Kündigung nach dem ersten Jahr und der Verzicht auf Mietzinsminderung sind unwirksam. Der Vertrag selbst bleibt gültig, an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz.
- Neu seit 2026: Unternehmer-Vermieter müssen mindestens fünf Jahre befristen, private Vermieter weiterhin drei Jahre.
- Indexierung: höchstens einmal pro Jahr, frühestens zum 1. April, Inflation über 3 Prozent nur zur Hälfte (MieWeG).
- Kündigung: Befristete Verträge darfst du nach einem Jahr mit drei Monaten Frist kündigen, immer.
- Geld zurück: Verbotene Ablösen sind zehn Jahre rückforderbar, überhöhte Mieten innerhalb gesetzlicher Fristen.
- Hilfe: verbindliche Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, erste Orientierung bei Arbeiterkammer und Mieterorganisationen.
Die 12 Klauseln auf einen Blick
Eine unzulässige Klausel macht den Mietvertrag nicht ungültig, sie fällt nur selbst weg, und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Die folgende Tabelle zeigt, welche Formulierungen in österreichischen Mietverträgen am häufigsten Probleme machen und worauf sich das stützt.
| Klausel im Vertrag | Was wirklich gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Ausmalen beim Auszug | pauschal unwirksam, außer bei extremen Farben oder übermäßiger Abnutzung | § 879 Abs 3 ABGB, OGH |
| 2. Generelles Haustierverbot | unwirksam, Kleintiere sind jedenfalls erlaubt | OGH 2 Ob 73/10i |
| 3. Befristung unter 3 bzw. 5 Jahren | Vertrag gilt als unbefristet | § 29 MRG |
| 4. Kein vorzeitiges Kündigungsrecht | nach einem Jahr mit 3 Monaten Frist kündbar | § 29 Abs 2 MRG |
| 5. Verzicht auf Mietzinsminderung | im Voraus ungültig | § 1096 ABGB |
| 6. Reparaturen als Betriebskosten | unzulässig im Vollanwendungsbereich | § 21 MRG |
| 7. Therme komplett auf Mieterkosten | Reparatur und Tausch sind Vermietersache (Vollanwendung) | § 3 MRG |
| 8. Bearbeitungsgebühr für den Vertrag | laut AK Wien unzulässig | AK-Musterklage |
| 9. Rückdatierte oder zu häufige Indexierung | angreifbar, seit 2026 gesetzlich gedeckelt | MieWeG, 5. MILG |
| 10. Kaution wird nicht verzinst | muss veranlagt werden, Zinsen gehören dir | § 16b MRG |
| 11. Ablöse ohne Gegenwert | verboten, zehn Jahre rückforderbar | § 27 MRG |
| 12. Zutritt jederzeit | nur aus wichtigem Grund und nach Ankündigung | § 8 Abs 2 MRG |
Vereinfachte Übersicht, Stand Oktober 2026. Ob eine Klausel im Einzelfall gilt, hängt vom genauen Wortlaut, vom Anwendungsbereich des MRG und davon ab, ob der Vermieter Unternehmer ist.
Zuerst klären: Gilt das Mietrechtsgesetz für deine Wohnung?
Wie viel Schutz du hast, hängt davon ab, ob für deine Wohnung das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz, teilweise oder gar nicht gilt. Das ergibt sich vor allem aus dem Baujahr, der Art des Gebäudes und einer eventuellen Wohnbauförderung. Die Frage nach dem Baujahr gehört deshalb zu den wichtigsten bei jeder Besichtigung.
| Bereich | Typische Wohnungen | Schutz |
|---|---|---|
| Vollanwendung | Mietwohnungen in Altbauten mit Baubewilligung vor Juli 1953, Eigentumswohnungen in Altbauten mit Baubewilligung vor Mai 1945, mit öffentlichen Mitteln geförderte Neubauten | voller Schutz inklusive Mietzinsobergrenzen (Richtwert, Kategorie) und Betriebskostenkatalog |
| Teilanwendung | frei finanzierte Neubauten, Eigentumswohnungen in jüngeren Gebäuden, viele Dachgeschoßausbauten | Kündigungsschutz, Befristungsregeln, Kaution und Indexierungsdeckel, aber freie Mietzinsbildung |
| Vollausnahme | Ein- und Zweifamilienhäuser, Ferienwohnungen, Dienstwohnungen | nur ABGB und, wenn der Vermieter Unternehmer ist, Konsumentenschutzgesetz |
Auch außerhalb des MRG bist du nicht schutzlos. Klauseln in vorformulierten Verträgen werden nach § 879 Abs 3 ABGB auf gröbliche Benachteiligung geprüft, und vermietet ein Unternehmer, gilt zusätzlich das Konsumentenschutzgesetz. Mehr zur Unterscheidung von Alt- und Neubau liest du im Vergleich Altbau oder Neubau in Wien.
Die 12 Klauseln im Detail
1. Ausmalen beim Auszug
Typische Formulierung
„Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auf eigene Kosten fachgerecht weiß ausgemalt zurückzugeben.“
Eine pauschale Ausmalpflicht beim Auszug ist in Verbraucherverträgen in der Regel unwirksam, weil normale Abnützung durch Wohnen mit der Miete bereits abgegolten ist. Der OGH hat solche Klauseln als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB aufgehoben. Die Arbeiterkammer Wien nennt nur zwei Ausnahmen: extreme Farben, die du selbst gewählt hast, und eine übermäßige Abnutzung, die über normales Wohnen hinausgeht. Wer die Wohnung in Pink oder Dunkelgrau gestrichen hat, sollte also vor dem Auszug neutral ausmalen, wer einfach fünf Jahre darin gelebt hat, muss das nicht.
Dein bestes Werkzeug ist das Übergabeprotokoll beim Einzug: Fotos mit Datum von allen Wänden halten fest, in welchem Zustand du die Wohnung übernommen hast.
2. Generelles Haustierverbot
Typische Formulierung
„Die Haltung von Tieren jeglicher Art ist in der Wohnung untersagt.“
Ein ausnahmsloses Haustierverbot ist nach der Rechtsprechung des OGH (2 Ob 73/10i) unwirksam, weil es auch wohnungsübliche Kleintiere wie Hamster, Ziervögel oder Zierfische erfasst. Neuere Entscheidungen gehen weiter: Für Hunde und Katzen üblicher Größe ist ein pauschales Verbot im Mietvertrag nach der Rechtsprechung meist ebenfalls nicht haltbar. Was bleibt: Dein Tier darf andere Hausbewohner nicht stören oder gefährden, und Schäden, die es anrichtet, musst du ersetzen.
3. Befristung unter drei beziehungsweise fünf Jahren
Typische Formulierung
„Das Mietverhältnis beginnt am 1. März 2026 und endet am 28. Februar 2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Im Anwendungsbereich des MRG muss ein befristeter Wohnungsmietvertrag mindestens drei Jahre dauern, und seit 1. Jänner 2026 müssen Vermieter, die Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, mindestens fünf Jahre befristen. Ist die Befristung kürzer oder nicht schriftlich mit klarem Enddatum vereinbart, ist der Vertrag nicht etwa nichtig, sondern gilt als unbefristet. Der Vermieter kann dann nur noch aus wichtigen Gründen nach § 30 MRG kündigen, etwa bei Mietrückstand.
Als Faustregel aus der Rechtsprechung handelt unternehmerisch, wer mehr als fünf Wohnungen vermietet. Bauträger, Immobilienfirmen und Hausverwaltungen im eigenen Namen sind praktisch immer Unternehmer, die Privatperson mit einer geerbten Wohnung meist nicht. Die neuen Regeln gelten für Befristungen, die ab 2026 vereinbart oder erneuert werden. Bei Wohnungen in der Vollanwendung kommt ein weiterer Punkt dazu: Befristete Verträge kosten dort 25 Prozent weniger Hauptmietzins als unbefristete (§ 16 Abs 7 MRG).
4. Kein vorzeitiges Kündigungsrecht für Mieter
Typische Formulierung
„Eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses durch den Mieter ist ausgeschlossen.“
Einen befristeten Wohnungsmietvertrag darfst du nach Ablauf des ersten Jahres jederzeit schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Monatsletzten kündigen, und auf dieses Recht kannst du nach § 29 Abs 2 MRG nicht verzichten. Das gilt bei drei Jahren Befristung genauso wie bei fünf. Praktisch heißt das: Selbst wenn du einen Fünfjahresvertrag unterschreibst, kommst du nach rund 15 Monaten wieder heraus. Der Vermieter hat dieses Recht umgekehrt nicht, er ist an die Befristung gebunden.
5. Verzicht auf Mietzinsminderung
Typische Formulierung
„Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung einer Mietzinsminderung, gleich aus welchem Grund.“
Bei Wohnungen kann auf das Recht zur Mietzinsminderung im Voraus nicht verzichtet werden, so steht es ausdrücklich in § 1096 ABGB. Fällt im Winter die Heizung aus, ist nach einem Wasserschaden ein Zimmer unbenutzbar oder macht eine Großbaustelle im Haus die Wohnung kaum bewohnbar, reduziert sich die Miete kraft Gesetzes für die Dauer der Beeinträchtigung. Wichtig ist, den Mangel sofort schriftlich zu melden und die Miete bis zur Klärung unter Vorbehalt zu zahlen, statt sie eigenmächtig zu kürzen.
6. Reparaturen als Betriebskosten
Typische Formulierung
„Sämtliche Instandhaltungs- und Reparaturkosten des Hauses werden anteilig mit den Betriebskosten verrechnet.“
Im Vollanwendungsbereich des MRG legt § 21 abschließend fest, was als Betriebskosten verrechnet werden darf, und Reparaturen gehören nicht dazu. Erlaubt sind etwa Wasser und Kanal, Müllabfuhr, Hausbetreuung, Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, die Beleuchtung allgemeiner Teile, angemessene Versicherungen, Verwaltungskosten und die Grundsteuer. Die Arbeiterkammer betont: Reparaturen etwa an Gas- oder Wasserleitungen dürfen auch dann nicht über die Betriebskosten laufen, wenn du dem im Vertrag zugestimmt hast. Die Abrechnung für das Vorjahr muss der Vermieter bis 30. Juni vorlegen, und du hast das Recht, in die Belege Einsicht zu nehmen.
7. Therme und Boiler komplett auf Mieterkosten
Typische Formulierung
„Wartung, Reparatur und Erneuerung der Gastherme obliegen ausschließlich dem Mieter.“
Im Vollanwendungsbereich muss seit 2015 der Vermieter mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und andere Wärmebereitungsgeräte reparieren und, wenn nötig, erneuern (§ 3 MRG). Eine Klausel, die dir den Tausch einer kaputten Therme aufbürdet, gilt dort nicht. Die regelmäßige Wartung, also das jährliche Service, darf dagegen beim Mieter liegen. Außerhalb der Vollanwendung kommt es stärker auf den Vertrag an, eine Klausel, die einem Verbraucher sämtliche Erhaltungspflichten ohne Einschränkung zuschiebt, ist aber auch dort angreifbar.
8. Bearbeitungs- oder Vertragserrichtungsgebühr
Typische Formulierung
„Für die Erstellung und Abwicklung des Mietvertrages wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 350 Euro verrechnet.“
Die Arbeiterkammer Wien hält Abwicklungs- und Vertragserrichtungsgebühren von bis zu 400 Euro für unzulässig, weil ihnen kaum ein echter Aufwand gegenübersteht. In einem dokumentierten Fall musste eine Hausverwaltung nach einer Musterklage der AK 340 Euro für eine Neubauwohnung zurückzahlen. Zwei verwandte Kosten kannst du ebenfalls streichen: Die staatliche Mietvertragsgebühr ist für Wohnungsmietverträge seit 11. November 2017 abgeschafft, und eine Maklerprovision zahlst du seit dem Bestellerprinzip 2023 nur, wenn du den Makler selbst beauftragt hast. Wo du provisionsfreie Inserate findest, zeigt der Vergleich der Wohnungsplattformen.
9. Rückdatierte oder zu häufige Indexierung
Typische Formulierung
„Der Mietzins ist wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für Juni 2022 verlautbarte Indexzahl.“ (bei Mietbeginn im Jänner 2023)
Seit 1. Jänner 2026 regelt das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), wie stark Wohnungsmieten im Anwendungsbereich des MRG steigen dürfen: höchstens einmal pro Jahr, frühestens zum 1. April, auf Basis der durchschnittlichen Inflation des Vorjahres, wobei der Teil über 3 Prozent nur zur Hälfte zählt. Bei 6 Prozent Inflation darf die Miete also um höchstens 4,5 Prozent steigen. Für Richtwert- und Kategoriemieten gelten zusätzliche Deckel: 2026 höchstens 1 Prozent, 2027 höchstens 2 Prozent. Das Gesetz schafft aber keine Indexierung, wo keine vereinbart ist, ohne Wertsicherungsklausel im Vertrag gibt es keine Erhöhung.
Rückdatierte Indexbasen bleiben ein Problem: Die AK Wien dokumentiert den Fall einer Mieterin mit Mietbeginn 25. Jänner 2023, deren Vertrag die Indexzahl von Juni 2022 verwendete, was die Miete um 40 Euro im Monat erhöhte, und führt dazu eine Verbandsklage. Der OGH hat im Juli 2025 zwar entschieden, dass die Zwei-Monats-Sperre des Konsumentenschutzgesetzes für Mietverträge nicht gilt, Wertsicherungsklauseln also grundsätzlich zulässig sind. Unklare oder vordatierte Klauseln bleiben laut Konsumentenschützern aber angreifbar.
10. Kaution wird nicht verzinst
Typische Formulierung
„Die Kaution von vier Bruttomonatsmieten wird vom Vermieter unverzinst einbehalten.“
Nach § 16b MRG muss der Vermieter eine Barkaution fruchtbringend und getrennt von seinem eigenen Vermögen veranlagen, etwa auf einem Sparbuch, und die Zinsen stehen dir zu. Nach dem Auszug muss er sie unverzüglich zurückzahlen, abzüglich nur jener Forderungen, die tatsächlich berechtigt sind, also nicht für normale Abnützung. Eine fixe gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, üblich sind drei Bruttomonatsmieten, mehr als sechs gelten in der Regel als überhöht. Was du beim Einzug sonst noch einplanen solltest, zeigt die Checkliste für die erste eigene Wohnung.
11. Ablöse ohne gleichwertige Gegenleistung
Typische Formulierung
„Für die Übernahme der Wohnung samt Einbauküche ist eine Ablöse von 8.000 Euro zu leisten.“ (für eine 15 Jahre alte Küche)
Im Vollanwendungsbereich des MRG sind Ablösen verboten, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, und du kannst sie nach § 27 MRG binnen zehn Jahren samt Zinsen zurückfordern. Eine Ablöse für Möbel oder Investitionen ist nur in Höhe ihres tatsächlichen Zeitwerts zulässig. Lass dir deshalb immer eine Liste der abgelösten Gegenstände geben, mach Fotos und zahl nur gegen Quittung. Eine Ablöse in bar ohne Beleg ist ein deutliches Warnsignal, mehr dazu im Ratgeber Wohnungsbetrug erkennen.
12. Zutritt zur Wohnung jederzeit
Typische Formulierung
„Der Vermieter behält einen Wohnungsschlüssel und ist berechtigt, die Wohnung jederzeit zu betreten.“
Mit dem Mietvertrag geht das Recht, die Wohnung zu nutzen, auf dich über, der Vermieter darf sie nach § 8 Abs 2 MRG nur aus wichtigem Grund betreten. Wichtige Gründe sind etwa notwendige Erhaltungsarbeiten, die Besichtigung durch Nachmieter oder Kaufinteressenten oder Gefahr in Verzug wie ein Wasserrohrbruch. Außer im Notfall muss der Besuch vorher angekündigt werden und soll deine Nutzung möglichst wenig stören. Ein Schlüssel für jederzeitige, anlasslose Kontrollbesuche ist damit nicht vereinbar.
Schnellcheck: Wie viele davon stehen in deinem Vertrag?
Nimm deinen Mietvertrag zur Hand und hake ab, was du darin findest. Der Check läuft nur in deinem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
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Hake ab, was in deinem Vertrag steht.
Der Schnellcheck ersetzt keine anwaltliche Beratung. Ob eine Klausel in deinem Fall unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut und vom Anwendungsbereich des MRG ab.
Was tun, wenn dein Vertrag betroffen ist
Ruhe bewahren: Der Vertrag bleibt gültig
Eine unzulässige Klausel gefährdet deine Wohnung nicht, sie gilt einfach nicht, und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. In Verbraucherverträgen wird eine solche Klausel nach der Rechtsprechung in der Regel auch nicht auf das gerade noch Erlaubte zurechtgestutzt, sondern fällt ganz weg. Du musst also nichts unterschreiben, nichts neu verhandeln und auch nicht sofort aktiv werden, solange kein Geld im Spiel ist.
Unterlagen sammeln und beraten lassen
Leg dir einen Ordner mit Mietvertrag, Zahlungsbelegen, Betriebskostenabrechnungen, Indexschreiben, Übergabeprotokoll und Schriftverkehr an. Damit gehst du zur Beratung: Verbindlich prüfen und durchsetzen lässt sich dein Fall bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht. Eine erste Orientierung geben die Arbeiterkammer, die ihre Mitglieder kostenlos in Wohnrechtsfragen berät, sowie die Mietervereinigung Österreichs, der Mieterschutzverband und der Österreichische Mieterbund gegen Mitgliedsbeitrag.
Fristen kennen, Geld zurückholen
Geht es um zu viel bezahltes Geld, zählen Fristen. Einen überhöhten Hauptmietzins im Vollanwendungsbereich musst du bei unbefristeten Verträgen binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen, bei befristeten Verträgen endet die Frist frühestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses (§ 16 Abs 8 MRG). Verbotene Ablösen kannst du zehn Jahre lang zurückfordern. Für zu hohe Indexerhöhungen gelten seit 2026 eigene Regeln, hier lohnt sich eine Beratung, bevor du etwas unterschreibst. Zuständig ist in Wien die Schlichtungsstelle der MA 50, in einigen anderen Gemeinden ebenfalls eine Schlichtungsstelle und sonst das Bezirksgericht.
Vor der Unterschrift: 7 Punkte in 5 Minuten
Am meisten Ärger sparst du dir, wenn du den Vertrag vor der Unterschrift in Ruhe liest, am besten als PDF einen Tag vorher. Diese sieben Punkte decken die häufigsten Fallen ab:
- Befristung: mindestens drei Jahre, bei Unternehmer-Vermietern mindestens fünf, mit klarem Enddatum.
- Mietzins: Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen.
- Wertsicherung: Indexbasis nicht vor dem Mietbeginn, Anpassung höchstens einmal jährlich.
- Kaution: Höhe, Art der Veranlagung und Rückzahlung geregelt.
- Erhaltung: keine Pflicht, Therme oder Boiler auf eigene Kosten zu erneuern.
- Rückgabe: keine pauschale Ausmalpflicht, besenreine Übergabe genügt.
- Nebenkosten: keine Bearbeitungsgebühr, keine Ablöse ohne Liste, Provision nur bei eigenem Auftrag.
Was du bei der Besichtigung schon vorab prüfen kannst, zeigt unsere Checkliste für die Wohnungsbesichtigung.
Transparenz und Aktualität: Dieser Artikel hat den Stand Oktober 2026 und berücksichtigt das Mietenpaket 2026 (5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz und Mieten-Wertsicherungsgesetz). Grundlagen sind das Mietrechtsgesetz, das ABGB, veröffentlichte Entscheidungen des OGH sowie die Presseinformation der AK Wien vom 6. November 2024. Ob eine Klausel im Einzelfall unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut, vom Anwendungsbereich des MRG und vom Vertragsdatum ab. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information.
Haftungsausschluss: Alle Inhalte dieses Artikels wurden von der SearchPlace.Ai Redaktion nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen wir keine Haftung, und aus diesem Artikel lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Für eine verbindliche Rechtsberatung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen in deinem Einzelfall wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist mein Mietvertrag ungültig, wenn er eine unzulässige Klausel enthält?
Nein. Der Mietvertrag bleibt gültig, nur die unzulässige Klausel gilt nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. In Verbraucherverträgen wird eine unzulässige Klausel nach der Rechtsprechung in der Regel nicht auf das gerade noch Erlaubte zurechtgestutzt, sondern fällt ganz weg.
Muss ich in Österreich beim Auszug die Wohnung ausmalen?
In der Regel nicht. Der OGH hat pauschale Ausmalklauseln in Verbraucherverträgen als gröblich benachteiligend aufgehoben, normale Abnützung durch Wohnen ist mit der Miete abgegolten. Ausnahmen sind laut Arbeiterkammer extreme Farben oder eine übermäßige Abnutzung, die über normales Wohnen hinausgeht.
Wie lange muss ein befristeter Mietvertrag in Österreich mindestens laufen?
Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes mindestens drei Jahre. Seit 1. Jänner 2026 gilt für Vermieter, die Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, etwa Bauträger, Immobilienfirmen oder größere Vermieter, eine Mindestdauer von fünf Jahren. Ist die Befristung kürzer, gilt der Vertrag als unbefristet.
Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?
Ja. Nach § 29 Abs 2 MRG darfst du einen befristeten Wohnungsmietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Monatsletzten kündigen. Auf dieses Recht kann im Vertrag nicht verzichtet werden, eine Klausel, die es ausschließt, ist unwirksam.
Wie oft darf die Miete 2026 erhöht werden?
Seit 1. Jänner 2026 regelt das Mieten-Wertsicherungsgesetz die Indexierung von Wohnungsmieten im Anwendungsbereich des MRG: höchstens eine Erhöhung pro Jahr, frühestens zum 1. April, auf Basis der durchschnittlichen Inflation des Vorjahres. Der Teil über 3 Prozent darf nur zur Hälfte weitergegeben werden. Richtwert- und Kategoriemieten dürfen 2026 um höchstens 1 Prozent und 2027 um höchstens 2 Prozent steigen.
Wo kann ich meinen Mietvertrag prüfen lassen?
Verbindlich prüfen lässt du deinen Mietvertrag bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht. Eine erste Orientierung bieten die Arbeiterkammer, die ihre Mitglieder kostenlos berät, sowie Mieterorganisationen wie die Mietervereinigung Österreichs, der Mieterschutzverband oder der Österreichische Mieterbund gegen Mitgliedsbeitrag. Für Verfahren sind in Wien die Schlichtungsstelle der MA 50 und sonst das Bezirksgericht zuständig, in einigen weiteren Gemeinden gibt es ebenfalls Schlichtungsstellen.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Mietrechtsgesetz (MRG), insbesondere §§ 3, 8, 16, 16b, 21, 27, 29 und 30, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 879 und 1096, im RIS
- Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und 5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz, in Kraft seit 1. Jänner 2026
- OGH 2 Ob 73/10i zum generellen Tierhaltungsverbot
- AK Wien, Presseinformation vom 6. November 2024: Mietverträge strotzen vor gesetzwidrigen Klauseln
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