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Steuern & Vermietung

Steuervorteile beim Kauf einer Anlagewohnung in Österreich

Ob Neubau-Vorsorgewohnung vom Bauträger oder gebrauchte Altbauwohnung zur Vermietung – wer eine Wohnung als Investment kauft, profitiert in Österreich von erheblichen steuerlichen Vorteilen. Von der AfA über Werbungskosten bis zum Verlustausgleich: Wir zeigen Ihnen, welche Steuervorteile beiden Varianten gemeinsam sind, wo sich Neubau und Altbau unterscheiden – und worauf Sie achten müssen, damit das Finanzamt mitspielt.

Veröffentlicht am 12. April 2026 · Lesezeit ca. 12 Minuten

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Regelungen können sich jederzeit ändern. Konsultieren Sie vor dem Kauf einer Anlagewohnung unbedingt einen Steuerberater. Die genannten Steuersätze und Grenzwerte entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung – aktuelle Beträge entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetzblatt oder Ihrem Steuerberater.

Warum eine Anlagewohnung steuerlich attraktiv ist

Eine Wohnung, die ausschließlich zur Vermietung gekauft wird, wird vom österreichischen Steuerrecht als Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau vom Bauträger („Vorsorgewohnung“) oder eine gebrauchte Wohnung – etwa einen Altbau – handelt. In beiden Fällen eröffnen sich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht zur Verfügung stehen.

Der zentrale Vorteil: Alle Aufwendungen, die mit der Vermietung zusammenhängen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. In den ersten Jahren übersteigen diese Kosten häufig die Mieteinnahmen – es entstehen steuerliche Verluste, die mit anderen Einkünften (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) gegengerechnet werden können. Das senkt die Einkommensteuer und reduziert den tatsächlichen monatlichen Zuschuss erheblich.

Darüber hinaus bieten Neubau-Vorsorgewohnungen die Möglichkeit, sich die Vorsteuer aus dem Kaufpreis zurückzuholen – ein Vorteil, der bei gebrauchten Wohnungen in der Regel nicht besteht. Im Folgenden erklären wir jeden Steuervorteil im Detail und zeigen die Unterschiede zwischen Neubau und Altbau.

Die wichtigsten Steuervorteile im Überblick

Steuervorteil Neubau (Vorsorgewohnung) Gebraucht / Altbau
Vorsteuerabzug (20 % USt) Ja – bei USt-pflichtiger Vermietung In der Regel nein (kein USt-Ausweis im Kaufpreis)
AfA (1,5 % p.a.) Ja Ja
Werbungskosten absetzbar Ja Ja
Kreditzinsen absetzbar Ja Ja
Verlustausgleich Ja Ja
Sanierungskosten absetzbar Selten relevant (Neubau) Ja – oft erheblich
Beschleunigte Abschreibung Sanierung Nein Ja – Instandsetzung auf 15 Jahre verteilbar

1. AfA – Absetzung für Abnutzung (Neubau und Altbau)

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist der wichtigste laufende Steuervorteil und gilt für jede vermietete Wohnung – egal ob Neubau oder Altbau. Sie bildet den Wertverlust des Gebäudes durch Nutzung ab und beträgt bei vermieteten Wohnimmobilien in Österreich 1,5 % pro Jahr, bezogen auf die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils.

Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage

Die AfA wird nur auf den Gebäudeanteil berechnet – der Grundanteil ist nicht abschreibbar, da Grund und Boden keinem Wertverzehr unterliegen. Die Aufteilung erfolgt nach der Grundanteilverordnung 2016:

Ein abweichender Grundanteil kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, wenn die pauschalen Sätze nicht der Realität entsprechen. Gerade bei Altbauwohnungen in weniger zentralen Lagen kann ein Gutachten einen niedrigeren Grundanteil – und damit eine höhere AfA-Basis – ergeben.

AfA-Beispiel: Neubau vs. Altbau in Wien

AfA-Vergleich Wien

NEUBAU-VORSORGEWOHNUNG:
  Kaufpreis netto:              EUR 200.000
  Grundanteil Wien (40 %):      EUR  80.000  (nicht abschreibbar)
  Gebäudeanteil (60 %):         EUR 120.000  (AfA-Basis)
  AfA pro Jahr (1,5 %):         EUR   1.800

ALTBAU-ANLAGEWOHNUNG:
  Kaufpreis:                    EUR 160.000  (ohne USt, Kauf von Privat)
  Grundanteil Wien (40 %):      EUR  64.000  (nicht abschreibbar)
  Gebäudeanteil (60 %):         EUR  96.000  (AfA-Basis)
  AfA pro Jahr (1,5 %):         EUR   1.440

  Hinweis: Bei Altbau kann ein Gutachten ggf.
  einen niedrigeren Grundanteil nachweisen,
  z.B. 30 % → Gebäudeanteil EUR 112.000
  → AfA EUR 1.680 pro Jahr

2. Werbungskosten – Alle Vermietungsausgaben absetzen

Alle Aufwendungen, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, sind als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehbar. Das gilt gleichermaßen für Neubau- und Altbauwohnungen und mindert die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Absetzbare Werbungskosten im Detail

Altbau-Tipp: Bei sanierungsbedürftigen Altbauwohnungen können die Instandsetzungskosten (verteilt auf 15 Jahre) die jährliche Steuerbelastung erheblich senken. Wer z. B. EUR 60.000 in eine Komplettsanierung investiert, kann davon 15 Jahre lang EUR 4.000 pro Jahr als Werbungskosten absetzen – zusätzlich zur normalen AfA.

3. Verlustausgleich – Anfangsverluste steuerlich nutzen

In den ersten Jahren übersteigen die Werbungskosten (Zinsen, AfA, Nebenkosten, ggf. Sanierungskosten) häufig die Mieteinnahmen. Es entsteht ein steuerlicher Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Verlust kann in Österreich mit anderen positiven Einkünften – insbesondere dem Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit – gegengerechnet werden.

Das bedeutet konkret: Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt, und Sie erhalten über die Arbeitnehmerveranlagung einen Teil der bereits bezahlten Lohnsteuer zurück. Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto größer die Steuerersparnis. In Österreich liegt der Spitzensteuersatz bei bis zu 55 % – bei gut verdienenden Anlegern kann fast die Hälfte des steuerlichen Verlusts als Steuerersparnis zurückfließen.

Vereinfachtes Beispiel Verlustausgleich

Angenommen, Ihre Mieteinnahmen betragen EUR 8.400 pro Jahr, die Werbungskosten (Zinsen, AfA, Verwaltung etc.) liegen bei EUR 12.000. Es entsteht ein steuerlicher Verlust von EUR 3.600. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 42–48 % ergibt das eine Steuerersparnis von ca. EUR 1.500 bis 1.700, die Sie über die Arbeitnehmerveranlagung zurückerhalten. Dieser Mechanismus wirkt bei Neubau und Altbau gleichermaßen.

4. Vorsteuerabzug – Nur bei Neubau-Vorsorgewohnungen

Der Vorsteuerabzug ist einer der größten einmaligen Steuervorteile – er steht allerdings nur bei Neubauwohnungen zur Verfügung, bei denen im Kaufpreis 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen ist (typischerweise beim Kauf vom Bauträger).

So funktioniert der Vorsteuerabzug

Warum entfällt das bei Altbauwohnungen?

Beim Kauf einer gebrauchten Wohnung von einer Privatperson fällt keine Umsatzsteuer im Kaufpreis an – es handelt sich um einen privaten Veräußerungsvorgang. Ohne USt im Kaufpreis gibt es auch keine Vorsteuer, die rückforderbar wäre. Es gibt Ausnahmen: Wird eine gebrauchte Wohnung von einem Unternehmer mit USt-Ausweis verkauft, kann ein Vorsteuerabzug möglich sein – das ist aber in der Praxis eher selten.

Wichtig: Der Vorsteuerabzug verpflichtet zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung über einen Berichtigungszeitraum von 20 Jahren. Wird die Vermietung innerhalb dieser Frist beendet oder auf steuerfrei umgestellt, muss die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden (1/20 pro verbleibendem Jahr, gemäß § 12 Abs. 10 UStG).

Vorsteuer auch auf Nebenkosten

Nicht nur der Kaufpreis berechtigt zum Vorsteuerabzug. Auch auf viele Nebenkosten fällt USt an, die bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung als Vorsteuer geltend gemacht werden kann: Maklerprovision, Notar- und Rechtsanwaltskosten, Einrichtungskosten sowie laufende Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Bei der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr fällt hingegen keine USt an.

5. Neubau vs. Altbau – Steuervergleich am Rechenbeispiel

Um die steuerlichen Unterschiede greifbar zu machen, vergleichen wir zwei Szenarien: eine Neubau-Vorsorgewohnung und eine Altbau-Anlagewohnung, jeweils in Wien.

Vergleich: Neubau vs. Altbau (1. Jahr)

                              NEUBAU              ALTBAU
                              (Vorsorgewohnung)   (Anlagewohnung)
─────────────────────────────────────────────────────────────────
Kaufpreis brutto:             EUR 240.000         EUR 160.000
  davon USt (20 %):           EUR  40.000         EUR       0
  = Kaufpreis netto:          EUR 200.000         EUR 160.000
Eigenmittel:                  EUR  72.000         EUR  48.000
Kredit:                       EUR 168.000         EUR 112.000
Sanierungskosten:             EUR       0         EUR  40.000

EINMALIGER VORSTEUERABZUG:    EUR  40.000         EUR       0

JÄHRLICHE EINNAHMEN:
  Nettomiete:                 EUR  10.800         EUR   8.400
  abzgl. 10 % USt:           EUR  -1.080         EUR       0
  = Mieteinnahme:             EUR   9.720         EUR   8.400

JÄHRLICHE WERBUNGSKOSTEN:
  Kreditzinsen (3,5 %):       EUR  -5.880         EUR  -3.920
  AfA (1,5 % Gebäudeanteil):  EUR  -1.800         EUR  -1.440
  Instandsetzung (1/15):      EUR       0         EUR  -2.667
  Verwaltung/Versich./Sonst.: EUR  -1.500         EUR  -1.500
  = Werbungskosten gesamt:    EUR -10.180 (netto) EUR  -9.527

STEUERLICHES ERGEBNIS:
  Einnahmen - Werbungskosten: EUR    -460         EUR  -1.127
  Steuerersparnis (~45 %):    EUR     207         EUR     507

EFFEKTIVER MONATL. AUFWAND:
  Kreditrate:                 EUR    -754         EUR    -503
  + Mieteinnahme:             EUR    +810         EUR    +700
  + Steuerersparnis/Monat:    EUR     +17         EUR     +42
  - Nicht umlegbare Kosten:   EUR    -150         EUR    -150
  = Monatlicher Zuschuss:     EUR     -77         EUR     +89

  Neubau: + Vorsteuer auf
  20 Jahre verteilt:          EUR    +167/Monat
  = Effektiv mit Vorsteuer:   EUR     +90/Monat

Beide Varianten haben ihre Stärken: Der Neubau punktet mit dem einmaligen Vorsteuerabzug und niedrigerem Instandhaltungsrisiko. Der Altbau überzeugt durch den niedrigeren Kaufpreis und die Möglichkeit, Sanierungskosten über 15 Jahre abzuschreiben – was zu höheren laufenden Steuervorteilen führen kann. Welche Variante besser passt, hängt von der individuellen Situation, dem verfügbaren Eigenkapital und der Risikobereitschaft ab.

6. Die Liebhaberei-Falle – Worauf Sie achten müssen

Die steuerlichen Vorteile sind an eine wichtige Bedingung geknüpft: Das Finanzamt muss die Vermietung als Einkunftsquelle anerkennen. Wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft, entfallen alle steuerlichen Vorteile rückwirkend – und bereits geltend gemachte Verluste müssen nachversteuert werden. Das gilt für Neubau und Altbau gleichermaßen.

Der Prognosezeitraum

Das Finanzamt verlangt, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ (typisch für einzelne Anlagewohnungen) beträgt dieser Prognosezeitraum in der Regel 20 Jahre ab Beginn der Vermietung. Die genauen Fristen und Abgrenzungen können sich ändern – klären Sie die aktuelle Regelung mit Ihrem Steuerberater.

Was bedeutet das in der Praxis?

Achtung: Wird Liebhaberei festgestellt, müssen alle bisher geltend gemachten Verluste rückwirkend nachversteuert werden. Das kann eine erhebliche Steuernachzahlung auslösen. Achten Sie daher auf eine realistische Kalkulation und vermeiden Sie überteuerte Objekte mit zu niedrigen Mietrenditen – das gilt besonders für Neubauwohnungen, bei denen die Steuervorteile manchmal bereits in überhöhte Kaufpreise eingepreist sind.

7. Umsatzsteuer-Option: Wann lohnt sie sich?

Bei der Vermietung einer Wohnung haben Sie grundsätzlich die Wahl: umsatzsteuerpflichtig (10 % USt auf die Miete) oder umsatzsteuerfrei vermieten. Die Entscheidung hängt stark davon ab, ob Sie einen Neubau oder einen Altbau gekauft haben.

Kriterium Mit USt (10 %) Ohne USt (steuerfrei)
Vorsteuerabzug Kaufpreis Ja (wenn USt im Kaufpreis) Nein
Vorsteuer auf laufende Kosten Ja Nein
USt auf Mieteinnahmen 10 % ans Finanzamt Keine
Verwaltungsaufwand USt-Voranmeldungen nötig Einfacher
Ideal für Neubau mit USt im Kaufpreis Altbau / Kauf von Privat ohne USt

Bei einer Altbauwohnung ohne USt im Kaufpreis bringt die umsatzsteuerpflichtige Vermietung keinen Vorsteuerabzug auf den Kaufpreis – Sie müssten aber trotzdem 10 % USt auf die Miete abführen. In diesem Fall ist die steuerfreie Vermietung meist sinnvoller. Sie können aber dennoch die Vorsteuer auf laufende Kosten (Handwerker, Verwaltung etc.) abziehen, wenn Sie sich für die USt-Pflicht entscheiden. Ob sich das rechnet, hängt von der Höhe der laufenden Kosten ab – lassen Sie das von einem Steuerberater durchrechnen.

8. Steuerliche Behandlung beim Verkauf

Auch beim späteren Verkauf einer Anlagewohnung – egal ob Neubau oder Altbau – sind steuerliche Aspekte zu beachten:

9. Häufige Fehler vermeiden

Damit die Steuervorteile nicht zum Bumerang werden, sollten Sie folgende häufige Fehler vermeiden:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Steuervorteile hat eine Anlagewohnung in Österreich?

Die wichtigsten Steuervorteile bei vermieteten Anlagewohnungen sind: AfA von 1,5 % pro Jahr auf den Gebäudeanteil, vollständige Absetzbarkeit aller Werbungskosten (Kreditzinsen, Verwaltung, Instandhaltung etc.) und der Verlustausgleich mit anderen Einkünften. Bei Neubau-Vorsorgewohnungen kommt zusätzlich der Vorsteuerabzug von 20 % auf den Kaufpreis hinzu, sofern umsatzsteuerpflichtig vermietet wird.

Kann ich die Vorsteuer auch bei einer Altbauwohnung zurückholen?

In der Regel nein. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass im Kaufpreis Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Beim Kauf einer gebrauchten Wohnung von einer Privatperson ist das nicht der Fall. Nur wenn ein Unternehmer die Wohnung mit USt-Ausweis verkauft, kommt ein Vorsteuerabzug in Betracht. Die Vorsteuer auf laufende Kosten (Handwerker, Verwaltung) kann aber auch bei Altbauwohnungen abgezogen werden, wenn Sie sich für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung entscheiden.

Was passiert bei Liebhaberei?

Wird die Vermietung als Liebhaberei eingestuft, werden alle bisher geltend gemachten Verluste rückwirkend aberkannt. Das führt zu Steuernachzahlungen. Um das zu vermeiden, ist eine sorgfältige Prognoserechnung vor dem Kauf essenziell, die zeigt, dass innerhalb des Prognosezeitraums (in der Regel 20 Jahre) ein Gesamtüberschuss erzielt wird.

Welche Werbungskosten kann ich absetzen?

Absetzbar sind unter anderem: Kreditzinsen (nicht die Tilgung!), AfA, Betriebskosten (soweit nicht vom Mieter getragen), Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Hausverwaltungskosten, Versicherungen, Maklerkosten bei Mietersuche, Rechts- und Steuerberatungskosten sowie Fahrtkosten zur Wohnung. Das gilt unabhängig davon, ob Neubau oder Altbau.

Gibt es steuerliche Unterschiede zwischen Neubau und Altbau?

Ja. Der größte Unterschied betrifft den Vorsteuerabzug: Bei Neubau vom Bauträger sind 20 % USt im Kaufpreis enthalten, die bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung als Vorsteuer rückforderbar sind. Bei gebrauchten Wohnungen entfällt das in der Regel. Dafür bieten Altbauwohnungen oft höhere Abschreibungen durch Sanierungskosten (Instandsetzung auf 15 Jahre verteilt) und einen niedrigeren Einstiegspreis. AfA, Werbungskosten und Verlustausgleich gelten bei beiden Varianten gleichermaßen.

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